Dienstleistungen im Bereich der Hausverwaltung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Unsere Grundleistungen

  • Wirtschaftsplan
  • Jahresabrechung
  • Eigentümerversammlung und Niederschrift
  • Überwachen der Hausordnung
  • Abschluss von Verträgen für die Gemeinschaft (Wartung, Versicherung etc.)
  • Geldverwaltung
  • Rechnungskontrolle, Anweisung, Zahlung
  • Buchführung
  • Technische Kontrollen
  • Abwicklung von Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Sofortmaßnahmen bei Gefahr in Verzug
  • Schlüsselbestellungen (Schlüsselverwaltung bei zentraler Schließanlage)
  • Überwachung der Wartung von Sicherheitseinrichtungen
  • Abwicklung allgemeiner Verwaltungsaufgaben
  • Überwachung und Einsatz Hauswartung und Hausreinigung
  • Schadensabwicklung mit Versicherer

Selbstverständlich übernehmen wir gerne weitere Aufgaben der Hausverwaltung für Sie. Die Abrechnung erfolgt fallweise.


Interessante Details zur Wohnungseigentumsverwaltung:

  • Die Wohnungseigentumsverwaltung, gebräuchlicher als WEG-Verwaltung bezeichnet, ist zum einen eine Aufgabe (die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), zum anderen ein Organ (eine natürliche Person), welches die vorgenannte Aufgabe erfüllt.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss einen Verwalter für das Gemeinschaftseigentum bestimmen. Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG, umgangssprachlich aber ebenfalls WEG) kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden, d. h. wenn auch nur ein Eigentümer es verlangt, muss ein Verwalter bestellt werden. Die Eigentümergemeinschaft kann entweder einen Miteigentümer oder auch einen Dritten (Dienstleister) zum ordentlichen Verwalter bestellen. Grundlage der Bestellung ist der Bestellungsbeschluss, der mehrheitlich in der Wohnungseigentümerversammlung gefasst wird. Zwischen Eigentümergemeinschaft und WEG-Verwalter empfiehlt sich ein Verwaltervertrag. Die Bestellung des Verwalters ist auf einen Zeitraum von max. 5 Jahren beschränkt. Eine Wiederwahl ist möglich, darf aber frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden.

    Der Verwalter hat seiner Tätigkeit die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zugrunde zu legen und haftet gegenüber der Eigentümergemeinschaft für alle von ihm zu vertretenden Vermögens- und Vertrauensschäden.

    Aufgaben:

    Die Verwaltung (als pauschales Recht aller Eigentümer) unterliegt entsprechend § 21 WEG bestimmten Pflichten, pauschal ordnungsmäßige Verwaltung genannt. Hierzu gehört:

  1. Aufstellung und Durchsetzung einer Hausordnung
  2. Ordnungsgemäße Instandhaltung / Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
  3. Abschluss angemessener Feuer- und Haftpflichtversicherungen
  4. Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage
  5. Aufstellung des Wirtschaftsplans und einer ordentlichen Rechnungslegung, siehe § 28 WEG
  6. Duldung der Herstellung von Fernsprech- und Rundfunkempfangsanlagen sowie Energieversorgungsanschlüssen
  • Der Gesetzgeber hat weiterhin in § 27 WEG („Aufgaben und Befugnisse des Verwalters“) die Rechte und Pflichten eines WEG-Verwalters klar umrissen. Insbesondere können die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters nicht durch Vereinbarung oder Beschluss eingeschränkt werden.
  • Der WEG-Verwalter besorgt sämtliche zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Immobilie erforderlichen Geschäfte, die aber nur das gemeinschaftliche Eigentum umfassen dürfen. So hat er sich z.B. um Versicherungsschutz, Wartungsverträge, Energieeinkauf und Hausmeisterpersonal zu kümmern. Er erstellt zudem einen jährlichen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und beruft zumindest einmal jährlich eine Eigentümerversammlung ein.
  • Der WEG-Verwalter ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft rechenschaftspflichtig. Häufig empfiehlt es sich, einen Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG zu wählen, der den Verwalter unterstützt und kontrolliert. Der WEG-Verwalter ist nach § 27 Abs. 4 WEG verpflichtet, die gemeinschaftlichen Gelder wie die Instandhaltungsrücklage, gesondert von seinem Vermögen zu halten. Dies ist dann wichtig, wenn der Verwalter Insolvenz beantragt oder verstirbt, damit diese Gelder nicht in die Insolvenzmasse oder den Nachlass einfließen, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten bleiben. Zudem sollte sich jede Wohnungseigentümergemeinschaft davor schützen, in dem sie von dem jeweils bestellten WEG-Verwalter eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe verlangt und sich über die Unterhaltung der Versicherung Nachweis erbringen lässt.

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